Absicherung von Alleinarbeit - Personen Notsignal Anlage

Grundsätzlich regeln eine Menge von Gesetzen den Schutz der Arbeitnehmer:

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arbeitsstättenverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • uvm

Der Versicherungsträger für Gewerbetreibende ist die zuständige Berufsgenossenschaft:Nach §25 der Unfallverhütungsvorschriften (BGV A1) hat der Unternehmer dafür Sorge zu tragen, dass bei einem Notfall, insbesondere bei Einzelarbeitsplätzen, unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen wird.

Hierzu können Personen-Notsignal-Anlagen zum Einsatz kommen, die Bedingungen sind in den Regeln der jeweiligem Berufsgenossenschaft -die meisten sind neuerdings im Spitzenverband der DGUV "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (BG ETEM, etc) organisert- festgelegt.

Hier sind die einschlägigen Regeln für die Absicherung von Alleinarbeit in den Werken BGI5032 und BGR139 geregelt, Quelle BG ETEM : Die Berufsgenossenschaftliche Information "Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen" (BGI/GUV-I 5032) erläutert - ergänzend zur Regel "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" (BGR 139) - den § 10 des Arbeitsschutzgesetzes sowie die §§ 8 und 25 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hinsichtlich der Überwachung von allein arbeitenden Personen in Abhängigkeit der Bewertung der Gefährdung." Grundlegend ist entsprechend das Ergebnis einer Gefährdungsanalyse!

Liegt eine erhöhte Gefährdung vor so wird in der BGI 5032, Anhang 2 "Technische Eigenschaften von PNA-11" definiert: "Ein PNG-11 muss die Merkmale gemäß DIN V VDE V 0825-11 erfüllen". PNG heisst "Personen-Notsignal-Gerät". Ist eine gefährliche Alleinarbeit gegeben, gilt auch die BG139. Für die PNG gilt unter §3.3.2 "Geräte- und Prüfanforderungen für Personen-Notsignal-Anlagen sind in der Vornorm DIN V VDE V 0825 Teil 1 „Überwachungsanlagen; Drahtlose Personen-Notsignal-Anlagen für gefährliche Alleinarbeiten; Teil 1: Geräte- und Prüfanforderungen“ geregelt." Allerdings schliesst die BG139 in §1.2 die Nutzung von Mobiltelefonen aus - die BGI5032 jedoch definiert unter §7 "Zusätzliche Anforderungen beim Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen unter Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze (PNA-11) bei gefährlichen Alleinarbeiten": "Sofern sicher gestellt ist, dass eine PNA-11 durch die Verwendung zusätzlicher und ständig vorhandener technischer Einrichtungen als Gesamtheit den Anforderungen der Regel „Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen“ (BGR 139) entspricht, so ist deren Einsatz auch bei gefährlichen Alleinarbeiten möglich."

Land- und forstwirtschaftliche Gewerbe

Für die gewerbliche landwirtschaftliche und forstliche Tätigkeit ist der Versicherungsträger meistens die "Landwirtschaftliche Sozialversicherung", die sich ebenfalls an den o.g. und der Technischen Regel 1 (TR1) für die Absicherung gefährlicher Alleinarbeit orientiert. Diese unterscheided bei PNG solche die an eine Empfangsstelle senden oder an andere PNG (Arbeitsgruppenkommunikationssystem). Dazu können die PNG mit anderen Einrichtungen (z.B. Windensteuerung) kombiniert sein.

Für den forstwirtschaftlichen Bereich hat die LSV nach "Unfallverhütungsvorschriften Forsten VSG 4.3" unter §3(3) definiert: "Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Alleinarbeit mit der Motorsäge oder Seilwinde oder das Besteigen von Bäumen ohne ständige Ruf-, Sicht- oder sonstige Verbindung mit einer anderen Person, die in der Lage ist, in Notfällen Erste Hilfe zu leisten, nicht durchgeführt wird." Bedeutet, gefährliche Alleinarbeit im Forst ist generell nicht zulässig, die TR1 jedoch zeigt Möglichkeiten auf, eine Rufverbindung herzustellen. Diese kann als Arbeitsgruppenkommunikation ausgeführt sein. Ob eine Aufschaltung auf eine ständig besetzte Notrufzentrale eine Rufverbidnung im Sinne der BG darstellt beantwortet die zuständige technische Aufsichtsperson der BG. In bäuerlichen Betrieben ist eine Alleinarbeit ausnahmsweise zulässig, wenn andere Sicherheitstechnische Vorkehrungen getroffen wurden. Dies könnte auch eine Personen-Notsignal-Anlage sein.

Für Arbeiten mit geringer oder erhöhter Gefährdung gelten die gesetzlichen Vorgaben.

Anforderungen an die PNA

Eine PNA (Personen-Notsignal-Anlage) besteht aus einem mobilen Gerät PNG (Personen-Notsignal-Gerät) und PNEZ (Personen-Notsignal-Empfangszentrale). Die PNA ist immer eine Systemlösung und wird als solche auch geprüft. Folglich, da das Geräte "SONIM XP334o PNA by Presentec" sowohl die DIN V VDE 0825 Teil 11 erfüllt, ist für die Absicherung von Alleinarbeit im Sinne der o.g. BG das Gerät zulässig. Folglich, da das Gerät auch die DIN V VDE 0825 Teil 1 erfüllt, ist auch die gefährliche Alleinarbeit im Sinne der o.g. BG das Gerät zulässig, sofern die örtlichen Vorraussetzungen erfüllt sind.

Gefährdungsanalyse

Der Arbeitgeber muss die Gefährlichkeit der Tätigkeiten von allein arbeitenden Personen nach §5 Arbeitsschutzgesetz beurteilen und auch die Handlungsfähigkeit nach einem möglichen schädigenden Ereignis betrachten. Das Risiko setzt sich hierbei aus der Gefährdungsstufe der auszuführenden Tätigkeit und einer Bewertungsziffer für die Einleitung von Hilfsmassnahmen zusammen. Das Ergebnis wird mit der Wahrscheinlichkeit eines Notfalleintritts multipliziert. Bei geringer Gefährdung (Ziffer 1-3) ist dabei eine Überwachung des Einzelarbeitsplatzes nicht nötig, wobei bei hoher Gefährdung ggf. eine Alleinarbeit gar nicht zulässig ist. Die Gefährdungsfaktoren können DIN EN 1050 entnommen werden. Für die landwirtschaftliche und insbesondere forstwirtschaftliche Tätigkeit sind die Gefährdungsfaktoren durch den Umgang mit Maschinen, Aufenthalt in weitläufigen Räumen und Gebieten, betreten von Ställen und besteigen von Leitern und Treppen typischerweise erhöht.

Hinweis: Für den dargestellten Sachverhalt wird keine Haftung übernommen. Ausschlaggebend sind immer die gesetzlichen Regelungen und die Auskünfte der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft. Diese Seite enthält Links zu externen Webseiten Dritter, auf deren Inhalte wir keinen Einfluss haben. Deshalb können wir für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. Die verlinkten Seiten wurden zum Zeitpunkt der Verlinkung auf mögliche Rechtsverstöße überprüft. Rechtswidrige Inhalte waren zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar. Eine permanente inhaltliche Kontrolle der verlinkten Seiten ist jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung nicht zumutbar. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Links umgehend entfernen.